Orpheus internationale opern- und konzertreisen
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Sales Conditions
1. Vertragsschluss
Der Reisevertrag kommt zustande, wenn Ihre schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anmeldung von der Orpheus GmbH bestätigt wurde. Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Orpheus GmbH vor, an das die Orpheus GmbH 10 Tage gebunden ist und das der Kunde innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Leistungen
Der vertragliche Leistungsumfang der Arrangements ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den jeweiligen Prospekten und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Bei den Besetzungsangaben für die einzelnen Aufführungen handelt es sich nicht um Beschreibungen von Leistungen der Orpheus GmbH. Die im Prospekt angegebenen Besetzungen haben wir den offiziellen Spielplänen der Opernhäuser bzw. Festspielprogrammen entnommen. Wir weisen darauf hin, dass es seitens der Opern-/Festspielhäuser zu Besetzungsänderungen, z.B. wegen Erkrankungen der Solisten oder sonstiger Gründe kommen kann, auf die wir keinen Einfluss haben.
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben über die Leistungen der Orpheus GmbH sind für diese bindend. Sie behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird.

3. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig und von der Orpheus GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit sie unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Arrangements nicht beeinträchtigen. Über Leistungsänderungen oder –abweichungen hat die Orpheus GmbH den Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Im Falle von Besetzungsänderungen seitens der Opern-/Festspielhäuser nach Vertragsschluss bleibt es bei dem Gesamtarrangement in der geänderten Besetzung. Ein Rücktrittsrecht wegen Besetzungsänderungen besteht für den Kunden nicht.

4. Zahlung des Reisepreises/Sicherungsschein
Zahlungen auf den Reisepreis sind nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins i.S.d. § 651 r Abs. 4 BGB zu leisten. Das gilt auch für Anzahlungen. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 25 % fällig. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Die Höhe der Anzahlung berücksichtigt die Kosten des Erwerbs von Eintrittskarten.

5. Reiserücktrittskostenversicherung
Der Pauschalpreis beinhaltet eine von ORPHEUS als Versicherungsnehmer abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung der ERGO Reiseversicherung. Begünstigter ist der Reisende. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus den der Reisebestätigung beigefügten allgemeinen Versicherungsbedingungen

6. Rücktritt des Reisenden und Stornogebühr
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Tritt der Kunde wirksam vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, hat die Orpheus GmbH bis zum Versand der Stornorechnung ein Wahlrecht zwischen der Abrechnung nach den nachfolgend hierfür aufgeführten Pauschalen und der konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651h BGB. Das einmal ausgeübte Wahlrecht kann von der Orpheus GmbH nicht mehr einseitig, d. h. nicht ohne Einverständnis des Kunden, geändert werden.
Die Pauschale berechnet sich pro angemeldetem Teilnehmer wie folgt:
Bei Zugang der Rücktrittserklärung
bis 61. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises, mind. EUR 25,00 pro Person
vom 60. bis 31. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
vom 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises
Sollte die Orpheus GmbH die Abrechnung nach den aufgeführten Pauschalen vornehmen, so bleibt es dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass der Orpheus GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

7. Umbuchungen
Umbuchungen werden bis zum 45. Tag vor Reiseantritt gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,00 berücksichtigt. Nach dem 45. Tag kann eine Umbuchung des Arrangements auf ein anderes Arrangement nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß obigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.

8. Vom Kunden nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne vereinbarte Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch wird sich Orpheus bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

9. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung der Orpheus GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
- ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
- der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

10. Visumserteilung
Die Orpheus GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie Orpheus damit beauftragen, es sei denn, dass die Verzögerung durch die Orpheus GmbH zu vertreten ist.
Für die Erteilung eines Visums sind im Regelfall mindestens 8 Wochen zu veranschlagen.

11. Nicht vertragsgemäße Leistungen/Anmeldefrist
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend zu machen.

12. Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Reise verjähren in einem Jahr gerechnet von dem auf den Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes folgenden Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende.

13. Gerichtsstand
Der Kunde kann die Orpheus GmbH nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Orpheus GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Orpheus GmbH maßgebend.